Satzung

Satzung des Sportvereins Ilmenau von 1923 e.V.

SATZUNG

des Sportvereins Ilmenau von 1923 e.V.

Stand 23. Februar 2024

Satzung des Sportvereins Ilmenau von 1923 e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportverein Ilmenau von 1923 und hat seinen Sitz in Melbeck.

Der Verein ist Rechtsnachfolger der Vereine

Turn- und Sportverein Melbeck von 1923 e. V. und

Fußball-Club Deutsch Evern von 1932 e. V.,

die sich aufgelöst haben, um den neuen Verein zu gründen.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Erziehung, Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

den Leistungs- und Breitensport

die sportliche Freizeitgestaltung

die Leibeserziehung von Kleinkindern

und Kindern im schulpflichtigen Alter

die nachschulische Betreuung jeder Art von Mitgliedern im Grundschulalter

die Jugenderholung

die Freizeitpflege

die internationalen Begegnungen.

Er verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer vom Vorstand festzusetzenden Aufwandsentschädigung gemäß den Regelungen des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielrichtigung des Vereins. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und sonstige Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, hierzu gehören z.B. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

Der Verein erwirbt durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in den Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sportes.

§ 3

Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung und die Satzungen der Sport- und Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist, ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

§ 4

Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmten Sportart oder einer sonstigen dem Vereinszweck dienenden Tätigkeit betreiben. Jeder Abteilung sollte ein oder auch mehrere Abteilungsleiter vorstehen, die alle mit der jeweiligen Tätigkeit der Abteilung zusammenhängenden Aufgaben aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes erledigen. Soweit Abteilungsleiter nicht bestellt sind, ist der Vorstand zuständig. Die Einrichtung neuer und Auflösung vorhandener Abteilungen ist Angelegenheit des Vorstandes, ebenso die kommissarische Bestellung von Abteilungsleitern bis zu deren Wahl in einer Jahreshauptversammlung. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen nach Maßgabe der für die jeweilige Abteilung getroffenen Bestimmungen aktiv tätig sein.


Mitgliedschaft

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr bezahlt hat. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. eines Monats, in dem sie beantragt wird. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 6

Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung, die beim Vorstand bis spätestens 30. September eingegangen sein muss. Der Austritt wird mit Ende des ablaufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr erfüllt ist.

Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern, unterschrieben werden.

b) durch Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Die 2. Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten.

c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 8

Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7 c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;

b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreibens nebst Begründung zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9

Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen des Vereins nach der jeweils für die Abteilung getroffenen Bestimmung aktiv auszuüben;

d) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 10

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins und der Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sports sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes festgelegten Beiträge bzw. Abteilungsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig, können aber auch halbjährlich bezahlt werden.

Fälligkeitstermine: jährlich 1. 1.;

halbjährlich 1. 1. und 1. 7.

Jedes Vereinsmitglied bzw. die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Vereinsmitgliedern haben dem Verein eine Einzugsermächtigung nach einem vom Vorstand zu bestimmenden banküblichen Einzugsverfahren zwecks Abbuchung der Beiträge, Gebühren und Umlagen für die Dauer der Mitgliedschaft zu erteilen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt, die Beiträge binnen 1 Monat nach Fälligkeit einzuziehen.

d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben;

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. die Sportgerichte der Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sportes in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§ 11

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Abteilungsleitungen

d) der Ehrenrat.

Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.

Mitgliederversammlung

§ 12

Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich bis zu dem 31. März des Jahres als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und durch Anschlag in den Aushangkästen in Melbeck und Deutsch Evern unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen, zusätzlich soll die Tagesordnung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.

Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.

§ 13

Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

b) die Wahl der Abteilungsleitenden

c) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;

d) die Wahl der Kassenprüfer;

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f) die Bestimmung der Grundsätze für die Aufnahmegebühr und die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;

g) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;

h) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrauchten Finanzmittel.

§ 14

Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten;

b) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;

c) Beschlussfassung über die Entlastung;

d) Bestimmung der Beiträge und der Aufnahmegebühr für das kommende Geschäftsjahr;

e) Neuwahlen;

f) besondere Anträge.

§ 15

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Vorstand für Organisation und Öffentlichkeitsarbeit

e) dem Vorstand Sport

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB - geschäftsführender Vorstand - sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Ämter gem. Nr. d) und e) können in Personalunion von einem der Vorgenannten a) bis c) ausgeübt werden. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht im Vorstand.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 16

Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Der geschäftsführende Vorstand ist für Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen zuständig. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer anstellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Welche Tätigkeiten auf einen Geschäftsführer übertragen werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag des Geschäftsführers.

Es ist Aufgabe des Vorstandes, zu bestimmen, ob und für welche Abteilungen ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag erhoben wird, er legt auch die Höhe und die Fälligkeiten solchen Beitrages fest und bestimmt dessen Verwendung. Der Vorstand ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Beitragshöhe aller Mitglieder, alles Weitere zu den Beiträgen, den Abteilungsbeiträgen, deren Einziehung oder auch die Erhebung sonstigen Leistungen in einer Beitragsordnung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit regeln.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

3. a) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen mit Ausnahme der Schiedsrichterspesen und der Verbandsbeiträge dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Alle Zahlungsanweisungen und Rechnungen dürfen auch von den anderen Mitgliedern des Vorstandes zusammen mit dem Kassenwart unterzeichnet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

b) Der Vorstand wird im Rahmen des Haushaltsplanes ermächtigt, einen Kredit bis zur Höhe von 25.000,- Euro zur Führung ordentlicher Kassengeschäfte aufnehmen zu können.

4. Der Vorstand für Organisation und Öffentlichkeitsarbeit (ehem. Schriftführer) erledigt den allgemeinen Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederkartei und in den Versammlungen und Vorstandssitzungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Weiter obliegt dem Vorstand für Organisation und Öffentlichkeitsarbeit die inhaltliche Gestaltung der Homepage, die Öffentlichkeits- und Pressearbeit und die Planung von allgemeinen, nicht unmittelbar sportbezogenen Veranstaltungen. Ist ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt, hat mit diesem eine enge Abstimmung zu erfolgen. Er ist berechtigt, die zur Durchführung seiner Amtsgeschäfte erforderlichen und für den Verein bindenden Erklärungen abzugeben, solange eine finanzielle Verpflichtung von mehr als 1.000 € nicht eingegangen wird. Darüber hinaus muss einer der drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gegenzeichnen.

5. Der Vorstand Sport koordiniert die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen zur Förderung des Sports, die Arbeiten und Aufgaben der Abteilungsleiter und vertritt deren Interessen im Vorstand. Er führt mindestens drei Sitzungen der Abteilungsleitenden im Kalenderjahr durch. Ihm obliegen auch die Initiativen zur Aufnahme neuer Sportarten im Verein und die Durchführung aller der sportlichen Freizeitgestaltung und Freizeitpflege dienenden Veranstaltungen.

6. Die Aufgaben der Abteilungsleitenden ergeben sich aus ihrer Aufgabenstellung. Der Vorstand Sport vertritt ihre Interessen im Vorstand.

7. Jedes Organ kann sich für die Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben, der Vorstand ist hierbei für Geschäftsordnungen der Abteilungen zuständig.

§ 17

Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 18

Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung;

b) Verweis;

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;

d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate;

e) Ausschluss aus dem Verein.

§ 19

Kassenprüfer

Von der Jahreshauptversammlung sind auf jeweils zwei Jahre drei Kassenprüfer zu wählen. Die anschließende Wiederwahl ist unzulässig. Jeweils 2 Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber in der Jahreshauptversammlung berichtet.

Allgemeine Schlussabstimmungen

§ 20

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist, zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 21

Wahlen

Gewählt wird durch Handzeichen, wenn nicht durch mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder schriftliche oder geheime Wahl beantragt wird. Gewählt ist derjenige, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 22

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über eine Auflösung/Aufhebung des Vereins oder dessen Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen. Bei einer Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Samtgemeinde Ilmenau, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat. Bei einer Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein fällt dagegen das Vereinsvermögen dem aufnehmenden Verein zu.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt, je zwei von ihnen vertreten den Verein

gerichtlich und außergerichtlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 23

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

§ 24

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Lüneburg.

§ 26

Gender-Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Melbeck, 23. Februar 2024



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